LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen des Verkäufers sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen
Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des
§ 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 140/79 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den
Bestimmungen des ersten Hauptstücks dieses Gesetzes widersprechen.
1. Geltungsbereich
1.1 Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen umfasst alle Angebote, Rechtsgeschäfte
und sonstigen Leistungen des Verkäufers. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten diese Allgemeinen
Liefer- und Verkaufsbedingungen für künftige Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart
werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Allfälligen (allgemeinen)
Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; diese verpflichten den Verkäufer auch dann nicht,
wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht.
1.2 Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf
der Website des Verkäufers sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe
eines Angebotes zu verstehen; für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen.
2. Preise
Preise des Verkäufers sind (Euro-)Nettopreise ab Lieferwerk/Sitz des Verkäufers ohne Verpackung, Fracht, Versicherung,
Nachlass und ohne Mehrwertsteuer zuzüglich allfälliger Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten
(Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung.
3. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
3.1 Forderungen des Verkäufers sind prompt nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, wenn nicht anderweitige
Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten.
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt
angenommen. Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Versandkosten, Finanzierungskosten, Kosten für die
grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des
Käufers.
3.2 Eine Aufrechnung mit Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer ist ausgeschlossen. Weiter ist der
Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Verkäufer nicht
anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten. Zahlungen des Käufers werden zuerst auf Reparaturkosten, dann
auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet.
3.3 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
-bereitschaft des Käufers entstehen lassen und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer
entsprechenden Sicherheitsleistung (nach Wahl des Verkäufers) nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, nach
eigener Wahl Leistungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter
Folgekosten zurückzutreten.
3.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges und/oder Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung durch den Käufer wird
Terminverlust vereinbart. Darüber hinaus ist der Verkäufer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für
den Verzugsfall werden die gesetzlichen Verzugszinsen vereinbart. Das Recht des Verkäufers, einen darüber hinaus
gehenden Schaden geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt.
3.5 Der Kaufgegenstand und seine Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem
jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Käufers alleiniges Eigentum des Verkäufers
(Vorbehaltseigentum) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung
des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Kommt der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder
ist ein Ausgleichs- oder Konkursantrag über das Vermögen des Käufers anhängig, ist der Verkäufer berechtigt aber
nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
sofort geltend zu machen.
3.6 Der Verkäufer ist berechtigt, den Einzelgenehmigungsbescheid bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden Verpflichtungen des Käufers, einzubehalten.
3.7 Sofern von dritter Seite Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers geltend gemacht werden, hat der
Käufer hiervon den Verkäufer sofort mittels eingeschriebenem Brief zu verständigen und das Vorbehaltseigentum
des Verkäufers auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.
3.8 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers auf
den Neupreis gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten des
Verkäufers zu vinkulieren.
3.9 Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten
des Verkäufers oder in einer anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen.
4. Lieferung
4.1 Lieferfristen des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend.
4.2 Der Lauf von Lieferfristen beginnt erst mit vollständiger Leistung der vereinbarten Anzahlung.
4.3 Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist der Verkäufer einseitig berechtigt, den
Liefertermin neu festzusetzen.
4.4 Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
4.5 Ansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände
nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch den Verkäufer verschuldet worden sind.
5. Erfüllung
5.1 Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind erfüllt:
5.1.1 ab Werk: bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich
nach der Meldung der Versandbereitschaft zu übernehmen.
5.1.2 bei vereinbartem Erfüllungsort/Versand: mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.
5.2 Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen mit Erfüllung auf den Käufer über. Wird vom
Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet
werden.
5.3 Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten
Abnahmeort – falls nicht anders vereinbart, am Lieferwerk – zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme
nicht binnen 8 Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen.
5.4 Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen
des Lieferwerkes als ordnungsgemäß und abgenommen.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Soweit nachstehend nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und
Haftungsbestimmungen.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die vom Verkäufer ausdrücklich
gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben des Verkäufers (oder eines
dritten Herstellers) etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
Bei den Reparaturarbeiten besteht eine Gewährleistung nur für ausgetauschte Teile. Für Verschleiß(teile) und
gebrauchte Fahrzeuge/Kaufgegenstände wird keine Gewähr geleistet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
6.2 Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Erfüllung. Die Gewährleistung erlischt mit der Weiterveräußerung
des Kaufgegenstandes durch den Käufer, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau
von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des
Fahrzeuges/Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt (insbesondere bei Überschreitung des zulässigen
Gesamtgewichtes, des Achsdruckes, der Nutzlasten oder Fahrgestelltragfähigkeit sowie bei Unterlassung der
vorgeschriebenen Überprüfungen).
6.3 Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Mangels
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge). Die
Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe
ist vom Übernehmer (Käufer) zu beweisen.
6.4 Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht. Dem Verkäufer steht es frei, einer Gewährleistungsverpflichtung
durch Verbesserung oder durch Ersatz/Austausch nachzukommen. Für die Verbesserung bzw. den
Austausch hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert
er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist der Verkäufer von der Gewährleistung befreit. In
allen Fällen werden nur Teile ersetzt. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für einen Ein- und Ausbau sind vom
Käufer zu tragen. Die Gewährleistungsansprüche müssen im Lieferwerk bzw. in einer vom Verkäufer autorisierten
Servicestelle angezeigt bzw. geltend gemacht werden.
7. Schadenersatz und Produkthaftung
7.1 Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.2 Sonstige Ersatzansprüche des Käufers, welcher Art auch immer, sind - mit Ausnahme groben Verschuldens vom
Verkäufer - ausgeschlossen.
7.3 Der Verkäufer haftet nicht für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Produkthaftungsansprüche, die
aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können.
7.4 Handelt es sich beim Käufer des Kaufgegenstandes wiederum um einen Verkäufer, so wird dessen Rückgriffsrecht
gem. § 12 PHG ausdrücklich ausgeschlossen.
7.5 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen,
Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im
Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
7.6 Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten,
Geschwindigkeiten usw. als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich sind.
8. Irrtumsanfechtung
Käufer und Verkäufer verzichten wechselseitig auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irrtums iSd § 871 ABGB
anzufechten.
9. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein/
werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen wirksam. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und nach Inhalt und Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
10. Gerichtsstand
Auf sämtliche, insbesondere diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unterliegende Aufträge ist
ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen, dessen Verweisungsnormen, soweit sie
auf ausländisches Recht verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller
auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen - wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht
anzuwenden. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag resultierende Streitigkeiten
- auch im Wechsel- und Scheckprozess - wird das am Sitz des Verkäufers sachlich in Betracht kommende Gericht
vereinbart.